Ehe und Familie

I. Eheverträge

Der gesetzliche deutsche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Wer heiratet und keinen Ehevertrag abschließt, lebt (sofern nicht ausländisches Recht zur Anwendung kommt) in diesem Güterstand. Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, wie der Begriff manche glauben lässt, dass Ehepartner nur noch gemeinsames Vermögen haben können.

Zugewinngemeinschaft bedeutet - vereinfacht gesagt - vielmehr, dass am Ende des Güterstandes, insbesondere bei einer Scheidung der Ehe, „abgerechnet“ wird. Hat ein Ehegatte während der Ehe mehr „Plus gemacht“ als der andere Ehegatte, sprich während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut und damit mehr „hinzugewonnen“ als der andere Ehegatte (daher der Name „Zugewinn-Gemeinschaft“), muss er z. B. bei einer Scheidung der Ehe die Hälfte der Zugewinndifferenz dem anderen Ehepartner ausgleichen. Dieser vom Gesetzgeber gut gemeinte, weil auf die Gleichbehandlung der Ehegatten angelegte Ausgleich wird in manchen Konstellationen von Ehepartnern (oder künftigen Ehepartnern) als unangemessen empfunden. Dann besteht die Möglichkeit, einen notariellen Ehevertrag zu schließen, in dem man den gesetzlichen Zugewinnausgleich modifiziert, z. B. indem man für Wertsteigerungen von Immobilien, die man von seinen Eltern geschenkt bekommt oder von ihnen erbt, den Zugewinnausgleich ausschließt. Man spricht dann von einer sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft. Ähnliches gilt für Modifikationen der Zugewinngemeinschaft bei betrieblichem Vermögen eines Ehepartners. Eheverträge bedürfen wie fast alle Notarurkunden intensiver Beratung, zumal sie auch einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Gerne berate ich Sie hierzu und erläutere Ihnen derartige wie auch andere ehevertragliche Gestaltungsmöglichkeiten, wie z. B. die sog. Güterrechtsschaukel, bei der die Beteiligten (aus steuerlichen Gründen) zwischen der Zugewinngemeinschaft und einem anderen Güterstand, der Gütertrennung, wechseln.

Im Rahmen einer solchen Beratung kann dann auch die (viel gestellte) Frage beantwortet werden, ob man durch die Eheschließung für die Schulden seines Ehepartners haftet.
(Antwort: Grundsätzlich nein, es gibt aber Ausnahmen, siehe § 1357 BGB).

II. Trennungs- und Scheidungsfolgenverträge

Eheverträge werden nicht nur vor der Ehe oder bei intakter Ehe abgeschlossen, sondern auch, wenn die Ehe in eine Krise geraten ist oder eine Scheidung „vor der Tür“ steht. Man spricht in diesen Situationen von sog. Trennungs- und Scheidungsfolgenverträgen. Dann sind - in einer in der Regel emotional sehr angespannten Situation - häufig überaus komplexe Fragen zu regeln, z. B. zur Vermögensauseinandersetzung (etwa, welcher Ehepartner zu welchen Konditionen das gemeinsam angeschaffte Haus übernimmt) oder zum Unterhalt der Ehepartner vor und nach der Scheidung, zum Unterhalt von Kindern oder zum sog. Versorgungsausgleich, bei dem es um den Ausgleich von Versorgungsanrechten der Ehepartner (z. B. bei der gesetzlichen Rentenversicherung sowie privaten und betrieblichen Versorgungsträgern) geht.

Trotz dieser schwierigen Situation ist es sinnvoll, in solchen Fällen (in der Regel unter Mitwirkung der anwaltlichen Vertreter der Beteiligten) mit einer notariellen Vereinbarung eine gemeinsame Lösung zu suchen. Denn eine solche gemeinsame Lösung ist, auch wenn sie manchmal schwer zu finden ist und gegenseitige Kompromisse verlangt, immer noch viel besser als ein langes, teures und emotional belastendes streitiges Verfahren vor Gericht (mit zumal ungewissen Ausgang). Gerne berate ich Sie hierzu und betreue Sie (in enger Abstimmung mit den entsprechenden anwaltlichen Vertretern) mit der entsprechenden Beurkundung eines solchen Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrages.

III. Adoptionen, Sorgerechtserklärungen, Vaterschaftsanerkennungen, Vereinbarungen zur künstlichen Befruchtung

Neben den Eheverträgen und den Trennungs- und Scheidungsfolgenverträgen gibt es im Familienrecht eine ganze Reihe von Angelegenheiten, für die Notare und Notarinnen zuständig oder in denen sie tätig sind, z. B. Anträge auf die Adoption von Minderjährigen oder Volljährigen, Erklärungen von nicht verheirateten Eltern, in denen der Vater (unter Zustimmung der Mutter des Kindes) seine Vaterschaft anerkennt und beide Eltern festlegen, dass sie die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben wollen (sog. Sorgerechtserklärungen), oder in Kinderwunschfällen Vereinbarungen über die Herbeiführung von Schwangerschaften im Wege der sog. künstlichen Befruchtung. Gerne berate und betreue ich Sie auch in diesen Fällen.