Erbrecht

I. Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse und sonstige Nachlassverfahren, z.B. Ausschlagung einer Erbschaft

Wenn eine vertraute Person stirbt, sei es der Ehepartner sei es der Vater oder die Mutter, gilt es zunächst einmal, diese Situation emotional zu bewältigen. Häufig stellt man aber auch schnell fest, dass „erbrechtliche Dinge“ zu erledigen sind. Sofern ein Testament vorhanden ist, muss es beim Nachlassgericht eingereicht werden; in vielen Fällen, insbesondere dann, wenn kein notarielles Testament vorliegt, muss ein Erbschein oder (bei Auslandsvermögen) ein sog. Europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden, Grundbücher müssen berichtigt werden, eventuell müssen Immobilien unter den Erben verteilt werden, sog. Vermächtnisse erfüllt werden. In all diesen Fragen berate und betreue ich Sie gerne mit meinem Mitarbeiterteam, insbesondere können Sie bei mir einen in der Regel für die gesamte Nachlassabwicklung zentralen Erbschein (oder auch ein Europäisches Nachlasszeugnis) beantragen.

Manchmal liegen die Dinge aber auch ganz anders. Etwa, wenn ein entfernter Verwandter verstorben ist, und man befürchtet, dass er nur Schulden hinterlassen hat, für die man als möglicher Erbe aufkommen muss. Hier kommt die sog. Ausschlagung der Erbschaft in Betracht, für die das Gesetz (sofern kein Auslandsfall vorliegt) eine relativ kurze Frist von sechs Wochen angeordnet hat. Auch mit diesem Anliegen können Sie sich nicht nur an das für Sie zuständige Amtsgericht, sondern auch an uns wenden.

II. Notarielle Testamente und Erbverträge

Der Tod, insbesondere der eigene Tod, ist ein Thema, das viele gerne verdrängen. Das ist menschlich sehr nachvollziehbar. Wer aber schon einmal mitbekommen hat, welche Probleme es auslösen kann, wenn „nichts geregelt“ ist, oder wer generell seine Angelegenheiten, auch seinen „letzten Willen“, gerne ordentlich geregelt haben will, kommt um das Thema „Testament“ nicht herum. Vereinbaren Sie dazu gerne ein Beratungsgespräch mit mir, in dem wir Ihre individuelle Situation und Ihre „erbrechtlichen Gestaltungswünsche“ ausführlich besprechen. Man kann zwar Testamente auch handschriftlich, d. h. ohne Notar, errichten und viele tun das auch. Ein Testament unter Mitwirkung eines Notars zu erstellen, hat aber viele Vorteile. Der wichtigste Vorteil lautet: Die Urkunde ist rechtssicher, d. h. wir Notare sorgen dafür, dass das Testament den gesetzlichen Regeln entspricht und das Gewollte auch klar zum Ausdruck kommt. Mit Hilfe der diversen Gestaltungsinstrumente, die das deutsche Erbrecht bereit hält, z. B. der Testamentsvollstreckung, der Anordnung von Vermächtnissen, der Vor- und Nacherbschaft, können Ihre individuellen erbrechtlichen Ziele umgesetzt werden. Eine notarielle Verfügung von Todes wegen vermeidet die vielen Probleme, die handschriftliche Testamente auslösen können. So vermeiden Sie die diversen „Fallstricke“, die das deutsche Erbrecht „bereithält“. So kann es z. B. bei einem von Eheleuten errichteten sog. Berliner Testament für den länger lebenden Ehegatten einen großen Unterschied ausmachen, ob die Eheleute ihre Kinder als sog. Schlusserben oder als sog. Nacherben einsetzen. Denn im letzteren Fall kann es dem länger lebenden Ehegatten passieren, dass er nur die sog. Nutzungen des Vermögens seines verstorbenen Ehegatten erhält und nicht die Vermögenssubstanz als solche. Ein weiterer (großer) Vorteil eines notariellen Testaments ist es, dass man in der Regel später keinen Erbschein benötigt. So akzeptieren insbesondere die Grundbuchämter vom Nachlassgericht eröffnete notarielle Testamente als Erbnachweis. Das spart Zeit und Kosten, die sonst für die Beantragung und Erteilung eines Erbscheins anfallen würden. Hinzu kommt als weiterer (ebenfalls großer) Vorteil, dass bei einem notariellen Testament auch sichergestellt ist, dass das Testament im Todesfall auffindbar ist. Das Schicksal mancher handschriftlicher Testamente, im Todesfall „verschwunden oder verlorengegangen“ zu sein, ist beim notariellen Testament somit ausgeschlossen. Denn wir Notare sorgen für eine ordnungsgemäße Hinterlegung des Testaments beim Nachlassgericht; hinzukommt die Registrierung des Testamentes beim Testamentsregister der Bundesnotarkammer und auch eine Benachrichtigung des zuständigen Geburtsstandesamtes des sog. Testators (d. h. desjenigen, der das Testament errichtet hat) über die Errichtung des Testaments.

III. Vorweggenommene Erbfolge

Teil einer „vorausschauenden Nachfolgeplanung“ ist auch die sog. vorweggenommene Erbfolge. Hier geht es darum, Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten (manche sagen „mit warmer Hand“) auf die nächste (Kinder-) Generation zu übertragen, gegebenenfalls auch schon bereits auf die übernächste Generation, sprich auf Enkel. Auch zu den im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auftretenden diversen Fragen berate ich Sie gerne. So ist zu überlegen, ob sich die Schenker gegebenenfalls ein Wohnrecht oder ein sog. Nießbrauchrecht an der geschenkten Immobilie vorbehalten. Häufig werden im Hinblick auf die Unwägbarkeiten des Lebens auch für bestimmte Situationen Widerrufsrechte für die Schenker vereinbart, z. B. für den schlimmsten aller denkbaren Fälle, nämlich, dass ein beschenktes Kind vor seinen Eltern stirbt, oder für den Fall, dass ein Kind in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und dessen Gläubiger auf die geschenkte Immobilie zugreifen wollen. Ferner sind, wenn mehrere Kinder vorhanden sind, Fragen der Gleichbehandlung der übrigen Kinder/Geschwister zu erörtern, oder auch die Frage der sog. Pflichtteilsanrechnung, d. h. die Frage, ob sich ein Kind eine Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf sein „Mindest-Erbrecht“ anrechnen lassen muss oder nicht. All das sind Fragen, die Gegenstand eines ausführlichen Beratungsgesprächs mit mir sind, die jeder Beurkundung eines Schenkungsvertrages voraus geht.

Da Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge häufig einen steuerlichen Hintergrund haben, nämlich insbesondere die Ausnutzung der erb- und schenkungssteuerlichen Freibeträge, macht es häufig Sinn, den jeweiligen Steuerberater der Familie (soweit vorhanden) in die entsprechenden Überlegungen einzubeziehen. Nahezu zwingend ist dies, wenn „betriebliches Vermögen“ auf die nächste Generation übertragen werden soll. Entsprechende Vertragsentwürfe werden daher von mir in enger Abstimmung mit dem jeweiligen steuerlichen Berater erstellt.