Immobilienrecht

Immobiliengeschäfte sind fast immer für alle Beteiligte „besondere“ Geschäfte. Insbesondere dann, wenn es sich um den Kauf oder Verkauf der „eigenen vier Wände“ handelt, aber auch dann, wenn man z. B. eine Kapitalanlage durch den Erwerb einer Immobilie tätigt. In all diesen Fällen berate und begleite ich Sie mit meinem Mitarbeiterteam nicht nur durch einen rechtssicheren Vertrag, sondern insbesondere auch durch eine sorgfältige Abwicklung des Geschäfts. Wir sorgen dafür, dass in die Vertragsgestaltung neben Ihren individuellen Wünschen die langjährige notarielle Erfahrung mit Immobiliengeschäften einfließt. Als Notar und damit unparteiischer Berater der Beteiligten darf ich mich natürlich nicht in die Vertragsverhandlungen, z.B. über die Höhe des Kaufpreises, „einmischen“; mit einer guten Vertragsgestaltung und einer darauf aufbauenden Abwicklung können wir aber z. B. und insbesondere so zentrale Dinge sicherstellen, dass einerseits Käufer sicher ins Grundbuch kommen und dort als neue Eigentümer eingetragen werden, wenn sie den Kaufpreis gezahlt haben, und Verkäufer andererseits ihr Eigentum erst verlieren, wenn sie und eventuell ihre Bank, bei der sie noch einen Kredit für die von ihnen verkaufte Immobilie haben, den Kaufpreis erhalten haben. Daneben finden sich im notariellen Kaufvertrag Regelungen zum sog. Besitzübergang, d.h. insbesondere zur Frage, wann die Käufer den Schlüssel zum Kaufobjekt bekommen, oder zur sog. Gewährleistung, d.h. zur Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Verkäufer für Mängel des Kaufobjekts haften oder nicht.

Auch auf Käuferseite sind häufig Kreditinstitute beteiligt, die den Kaufpreis für die Immobilie finanzieren und dafür Sicherheiten im Grundbuch verlangen, in der Regel sog. Grundschulden. Wir sorgen dafür, dass diese Sicherheiten bestellt werden und die auf Käuferseite beteiligten Kreditinstitute die von Notarseite zu erstellenden Dokumente und Unterlagen erhalten.

Häufig treten als Verkäufer von Immobilien Unternehmen auf. Dann achten wir insbesondere darauf, dass Käufer (sofern sie sog. Verbraucher, d.h. nicht ihrerseits Unternehmer sind) die vom Gesetz für diese Fälle vorgeschriebene Bedenkzeit von mindestens 14 Tagen vor Beurkundung des notariellen Kaufvertrages erhalten. Weitere Besonderheiten gelten, wenn man eine Wohnung von einem sog. Bauträger erwirbt. Auch hier beraten und betreuen wir Sie gerne und achten darauf, dass ein solcher „Bauträger-Vertrag“ den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der sog. Makler- und Bauträgerverordnung und den gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsregeln, entspricht.

Immobiliengeschäfte im Notariat betreffen aber nicht nur den Verkauf/Kauf von Immobilien, sondern umfassen viele weitere Bereiche. Von Bedeutung sind insbesondere die Aufteilung von Immobilien in Eigentumswohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz, die Begründung von Erbbaurechten, die Einbringung von Immobilien in Gesellschaften, die sog. vorweggenommene Erbfolge, d.h. die Übertragung von Immobilien auf „die nächste oder übernächste Generation“, Berichtigungen von Grundbüchern, etwa nach Sterbefällen, die Schenkung von Immobilien unter Ehegatten, z. B. zum Zwecke einer sog. asset protection, sog. Erbauseinandersetzungen, Teilung von Grundstücken, Grundstücksvollmachten, Vereinbarungen von Wohnungs- und Nießbrauchrechten, Wege- und Leitungsrechten und vieles mehr. Wenden Sie sich gerne an uns auch in diesen Angelegenheiten.